
Krankenfahrten
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.
Schnell und sicher zur Behandlung
Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Wie bestelle ich eine Krankenfahrt?
Bitte nutzen Sie die PLZ-Suche für nächstgelegene DRK-Angebote und den dort angegebenen Ansprechpartner. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Roten Kreuz vor Ort – nutzen Sie dazu das Kontaktfeld.