Die gefangen genommenen
Soldaten stehen unter dem Gewahrsam des feindlichen Landes, das alles dafür tun muss, um den Soldaten trotz ihrer Gefangenschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III).
Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, Rasse, Religion, ihres Vermögens oder Geschlechts o. ä. benachteiligt werden (Art. 3 GA III). Nur Gesundheitszustand, Geschlecht, Alter, Dienstgrad oder berufliche Eignung können eine Vorzugsbehandlung Einzelner rechtfertigen (Art. 16 GA III). Sie dürfen nicht misshandelt oder verstümmelt werden; medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art, sofern gesundheitlich nicht gerechtfertigt, sind verboten. Verboten sind ferner Einschüchterungen und Beleidigungen sowie Vergeltungsmaßnahmen. Auch sind die Gefangenen vor öffentlicher Neugier, z. B. "Zurschaustellen", zu schützen. (Art. 13 GA III)
Bei der Befragung von Gefangenen darf kein Zwang auf sie ausgeübt werden, und körperliche oder seelische Folterungen dabei sind ebenfalls ausdrücklich verboten (Art.17 IV GA III). Ob das Zeigen von Fernsehaufnahmen gefangener Soldaten und ihre Befragung gegen das III. Genfer Abkommen verstoßen, richtet sich nach der Art und Weise, in der Aufnahmen ausgestrahlt und Befragungen durchgeführt werden. Wenn Kriegsgefangene von der einen oder der anderen Konfliktpartei schlicht in Fernsehaufnahmen gezeigt werden, verstößt dies noch nicht gegen das humanitäre Völkerrecht. Ein Verstoß ist erst dann gegeben, wenn die jeweilige
Gewahrsamsmacht Gefangene so zur Schau stellt, dass sie der öffentlichen Neugier preisgegeben oder sie eingeschüchtert oder beleidigt und damit in ihrer Würde verletzt werden.