Personen, die in Feindeshand gefallen sind und einer der folgenden Gruppen angehören, gelten als Kriegsgefangene und sind durch das III. Genfer Abkommen geschützt:
  • Mitglieder von Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei sowie Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind
  • unter bestimmten Bedingungen Mitglieder anderer Milizen
  • Mitglieder regulärer Streitkräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Autorität bekennen
  • Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie eingegliedert zu sein, sofern diese von den Streitkräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt sind
  • Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen, die keine günstigere Behandlung aufgrund anderer Bestimmungen genießen
  • Die Bevölkerung eines unbesetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält
  • Personen, die den Streitkräften des besetzten Landes angehört haben und von der Besatzungsmacht interniert werden
  • Personen aus einer der genannten Gruppen, die von neutralen oder nichtkriegführenden Staaten aufgenommen wurdcn und aufgrund des Völkerrechts interniert werden müssen. (Art. 4 GA III)
 
Die gefangen genommenen Soldaten stehen unter dem Gewahrsam des feindlichen Landes, das alles dafür tun muss, um den Soldaten trotz ihrer Gefangenschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III). Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, Rasse, Religion, ihres Vermögens oder Geschlechts o. ä. benachteiligt werden (Art. 3 GA III). Nur Gesundheitszustand, Geschlecht, Alter, Dienstgrad oder berufliche Eignung können eine Vorzugsbehandlung Einzelner rechtfertigen (Art. 16 GA III). Sie dürfen nicht misshandelt oder verstümmelt werden; medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art, sofern gesundheitlich nicht gerechtfertigt, sind verboten. Verboten sind ferner Einschüchterungen und Beleidigungen sowie Vergeltungsmaßnahmen. Auch sind die Gefangenen vor öffentlicher Neugier, z. B. "Zurschaustellen", zu schützen. (Art. 13 GA III) Bei der Befragung von Gefangenen darf kein Zwang auf sie ausgeübt werden, und körperliche oder seelische Folterungen dabei sind ebenfalls ausdrücklich verboten (Art.17 IV GA III). Ob das Zeigen von Fernsehaufnahmen gefangener Soldaten und ihre Befragung gegen das III. Genfer Abkommen verstoßen, richtet sich nach der Art und Weise, in der Aufnahmen ausgestrahlt und Befragungen durchgeführt werden. Wenn Kriegsgefangene von der einen oder der anderen Konfliktpartei schlicht in Fernsehaufnahmen gezeigt werden, verstößt dies noch nicht gegen das humanitäre Völkerrecht. Ein Verstoß ist erst dann gegeben, wenn die jeweilige Gewahrsamsmacht Gefangene so zur Schau stellt, dass sie der öffentlichen Neugier preisgegeben oder sie eingeschüchtert oder beleidigt und damit in ihrer Würde verletzt werden.
Wenn Soldaten in die Hand des Gegners geraten, werden sie Kriegsgefangene und dürfen nicht mehr angegriffen, verwundet oder getötet werden (Art. 3 Nr. 1 GA III). Sie haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre (Art. 14 I GA III).   Die Kriegsgefangenen sind dazu verpflichtet, Angaben über den Namen, Vornamen, Geburtstag, Dienstgrad und die Erkennungsnummer zu machen (Art. 17 I GA III). Zu weiteren Aussagen sind die gefangenen Soldaten weder verpflichtet, noch dürfen sie dazu gezwungen werden (Art. 17 I GA III). So zügig wie möglich sind sie in ein menschenwürdiges Lager zu bringen, das sich außerhalb der Kampfzone befinden sollte (Art. 19 I GA III). 
Sofort nach der Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach der Ankunft in einem Lager haben die gefangenen Soldaten das Recht, die Familie und die Zentralstelle für Kriegsgefangene zu benachrichtigen (Art. 70 GA III). Danach ist es ihnen erlaubt, regelmäßig mit ihren Angehörigen zu korrespondieren und Hilfssendungen zu empfangen (Art. 71 I; Art. 72 I GA III).
Während ihrer Gefangenschaft unterliegen die Gefangenen den Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, die für die Streitkräfte des Staates gelten, der sie gefangen hält. Verstößt ein Gefangener dagegen, so kann er dafür bestraft werden (Art. 82 I GA III). Jedoch muss ihm in einem solchen Fall ein reguläres gerichtliches Verfahren und der Beistand eines geeigneten Verteidigers gewährt werden (Art. 99 III GA III). Insgesamt muss eine den Vorstellungen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens entsprechende Vorgehensweise vorgesehen sein.
Die Unterkunftsbedingungen dürfen für die gefangenen feindlichen Soldaten nicht schlechter als die für die eigenen Truppen sein (Art 25 I GA III).   
Der Gewahrsamsstaat muss für ihren Unterhalt aufkommen. (Art. 15 GA III) Kriegsgefangene sind angemessen mit Nahrung zu versorgen. (Art. 26 GA III)  
Zudem hat der Gewahrssamsstaat die Gefangenen mit der Witterung und ihrer Tätigkeit entsprechender Kleidung auszustatten. (Art. 27 GA III)  Der Gewahrsamsstaat hat für die nötige Hygiene innerhalb der Lager zu sorgen, um Krankheiten vorzubeugen. (Art. 29 GA III) Zudem hat er Krankenabteilungen für die Gefangenen einzurichten. (Art. 30 I GA III) Kriegsgefangene haben jederzeit die Möglichkeit sich ärztlich untersuchen zu lassen (Art. 30 IV GA III); mindestens einmal monatlich ist es zur Vorbeugung von Seuchen verpflichtend vorgeschrieben (Art. 31 GA III). Die Betreuung hat, sofern vorhanden, durch ebenfalls gefangengenommenes Sanitätspersonal des Herkunftslandes der Gefangenen zu erfolgen. (Art. 30 III; 32; 33 I GA III)   
Wird Sanitätspersonal einer gegnerischen Partei zurückgehalten, so darf dies nur zur Betreuung der Kriegsgefangenen oder Internierten geschehen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III) Sie gelten nicht als Kriegsgefangene und sind so schnell wie möglich freizulassen.
Gefangene Soldaten können auch in Gefangenschaft ihre Religion ausüben. (Art. 34 GA III) Ebenfalls gefangen genommene Militärgeistliche (Art. 35 GA III), sofern vorhanden, ansonsten Laien oder Zivilpersonen (Art. 36 GA III), sollen ohne Behinderung ihren Dienst versehen können. Gefangen genommene Militärgeistliche sind, sobald ihre Dienste nicht mehr benötigt werden, freizulassen.
Ihr persönliches Eigentum dürfen die Kriegsgefangenen behalten (Art. 18 I GA III).  Den Soldaten dürfen ihre Geldbeträge und Wertgegenstände nur gegen eine Empfangsbestätigung abgenommen werden und müssen ihnen nach Beendigung des Krieges zurückgegeben werden (Art. 18 IV-VI GA III). Von ihrer militärischen Ausrüstung sind sie berechtigt, das zu behalten, was zu ihrer Bekleidung, Verpflegung und ihrem Schutz dient (Art. 18 I GA III).
Gesunde Kriegsgefangene können mit Ausnahme der Offiziere zur Arbeit herangezogen werden. (Art. 49 GA III). Sie dürfen jedoch weder zu einer Arbeit militärischer Art, noch zu gefährlichen, ungesunden oder erniedrigenden Arbeiten (z.B. Minenräumen) gezwungen werden (Art. 52 I-III GA III). Bei allen Arbeiten sind ihnen die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren wie den Angehörigen des Gewahrsamsstaates, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. (Art. 51 I GA III)
Kriegsgefangene haben das Recht, auf dem Postwege mit ihren Angehörigen Kontakt zu halten. (Art. 71 I GA III) Sie können auch Lebensmittel, Kleidung und andere Gegenstände empfangen. (Art. 72 I GA III) Eine Zensur darf ausschließlich aus Sicherheitsgründen erfolgen. (Art. 76 I, II GA III) Ist ein direkter Postverkehr zwischen den Kriegführenden nicht möglich, kann das Internationale Komitee vom Roten Kreuz den Austausch der Post übernehmen.
Gefangene haben jederzeit das Recht, sich bei den Behörden des Gewahrsamsstaates, einer Schutzmacht oder dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz über die Bedingungen ihrer Gefangenschaft zu  beschweren. (Art. 78 I, II GA III) Vertreter der Schutzmacht oder Delegierte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz können jederzeit Gefangenenlager besuchen, um die dort herrschenden Zustände zu begutachten. Sie können dort ohne Anwesenheit von Angehörigen der Gewahrsamsmacht mit Kriegsgefangenen sprechen. (Art. 126 GA III) Festgestellte Mängel können dann mit der Gewahrsamsmacht vertraulich erörtert werden.
Wenn Kriegsgefangene schwer krank oder schwer verwundet sind, ist dafür zu sorgen, dass sie nach Hause gebracht werden (Art. 109 I GA III). Allerdings dürfen sie nach ihrer Heimschaffung nicht mehr zum aktiven Militärdienst eingesetzt werden (Art. 117 GA III). Soldaten, die weder krank noch verwundet sind, werden nach Ende der Kampfhandlungen freigelassen (Art. 118 I GA III). Dabei ist es ihnen erlaubt, ihre persönlichen Sachen, wie zum Beispiel Briefe, erhaltene Pakete, Geldbeträge, Wertgegenstände usw. mitzunehmen (Art. 119 II GA III).

D. Schutz der gefangenen Soldaten

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